Zudem fehle der in der Beschwerde erwähnte Zahlungsbeleg (vgl. auch Verbal vom 20. März 2020). 1.16 Mit Verfügung vom 24. März 2020 eröffnete die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit ein, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der in der Beschwerde erwähnte Zahlungsbeleg entgegen der Feststellung des Regionalgerichts in den Akten befinde. 1.17 Mit Schreiben vom 30. März 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde.