Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2020 Beschwerde. Diese ging am 20. März 2020 beim Regionalgericht ein und wurde mit Verfügung vom 20. März 2020 inklusive Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Mit der Überweisungsverfügung teilte das Regionalgericht mit, dass das in der Beschwerde erwähnte Schreiben vom 5. Februar 2020 beim Regionalgericht nicht eingegangen sei. Zudem fehle der in der Beschwerde erwähnte Zahlungsbeleg (vgl. auch Verbal vom 20. März 2020).