Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zum schriftlichen Verfahren zu äussern. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Stillschweigen als Verzicht auf eine Stellungnahme gelte (pag. 117 f.). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2020 am Schalter an der Poststelle in Biel zugestellt.