Mit Entscheid vom 20. August 2019 befand das Regionalgericht, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2019 gegen die Umwandlungsverfügung vom 13. Dezember 2018 gültig erfolgt war (pag. 92 ff.). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 durch die Amts- und Vollzugshilfe zugestellt (pag. 105 f.). Das Regionalgericht wies die Akten zur Weiterbehandlung der Einsprache an die Staatsanwaltschaft zurück. 1.12 Mit Verfügung vom 21. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie an der Umwandlungsverfügung vom 13. Dezember 2018 festhalte.