Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu diesem Schreiben nicht. 1.10 Die Staatsanwaltschaft hatte die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2019 als verspätet und somit als ungültig erachtet, weshalb sie die Akten mit Verfügung vom 25. Juni 2019 zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) überwies (pag. 81). 1.11 Mit Entscheid vom 20. August 2019 befand das Regionalgericht, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2019 gegen die Umwandlungsverfügung vom 13. Dezember 2018 gültig erfolgt war (pag.