Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Schreiben vom 24. Februar 2019 nur als Einsprache gegen die Umwandlungsverfügung vom 13. Dezember 2018 entgegengenommen werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde in Aussicht gestellt, dass die Staatsanwaltschaft die Akten innert 14 Tagen an das zuständige Gericht weiterleiten werde, sofern die Einsprache nicht zurückgezogen werde (zum Ganzen pag. 78 f.). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 mittels polizeilicher Zustellung in den Briefkasten gelegt (pag. 80). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu diesem Schreiben nicht.