Sie führte aus, dass sich ihre Einsprache vom 24. Februar 2019 sehr wohl auf «den Vorfall» (gemeint ist wohl die Verfügung) vom 18. Juni 2018 bezogen habe (pag. 73 ff.). 1.9 Mit Schreiben vom 5. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin erneut mit, dass die Bussenverfügung vom 18. Juni 2018 materiell nicht mehr überprüft werde könne, da keine Einsprache dagegen erhoben worden sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Schreiben vom 24. Februar 2019 nur als Einsprache gegen die Umwandlungsverfügung vom 13. Dezember 2018 entgegengenommen werden könne.