Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob sie an der Einsprache gegen die Umwandlungsverfügung dennoch festhalte oder ob sie diese zurückziehe (pag. 71). 1.8 Mit Schreiben vom 20. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Einwänden fest. Sie führte aus, dass sich ihre Einsprache vom 24. Februar 2019 sehr wohl auf «den Vorfall» (gemeint ist wohl die Verfügung) vom 18. Juni 2018 bezogen habe (pag.