2 1.7 Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Einsprache gegen die Bussenverfügung vom 18. Juni 2018 erhoben habe, weshalb diese Verfügung rechtskräftig sei und ihre Einwände nicht mehr überprüft werden könnten. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob sie an der Einsprache gegen die Umwandlungsverfügung dennoch festhalte oder ob sie diese zurückziehe (pag. 71).