Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Festsetzung der Freiheitsstrafe, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht. 1.4 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wandelte die Staatsanwaltschaft die von den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel ausgesprochene Busse von CHF 150.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen um. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin auf die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 354 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) hingewiesen (pag. 16 f.). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2019 durch die Amts- und Vollzugsdienste zugestellt (pag.