dies mit der Begründung, dass die Busse trotz Mahnungen nicht bezahlt worden und ein Inkasso auf dem Rechtsweg aussichtslos sei (pag. 5). 1.3 Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu äussern (pag. 11). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 19. November 2018 am Postschalter in Biel zugestellt (pag. 12). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Festsetzung der Freiheitsstrafe, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht.