Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 124 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin i.V. Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 2. März 2020 (PEN 19 960) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) wegen einer Widerhandlung gegen das Reglement über die Abfälle der Gemeinde Biel durch die Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Einwohnerkon- trolle, zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (pag. 9). Die Bussenverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 durch die Amts- und Vollzugsdiens- te zugestellt (pag. 10). Gegen die Bussenverfügung erhob die Beschwerdeführerin, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Einsprache. 1.2 Die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel ersuchten am 30. Oktober 2018 die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) die Busse in der Höhe von CHF 150.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe um- zuwandeln; dies mit der Begründung, dass die Busse trotz Mahnungen nicht be- zahlt worden und ein Inkasso auf dem Rechtsweg aussichtslos sei (pag. 5). 1.3 Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2018 wurde der Be- schwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur Festsetzung der Er- satzfreiheitsstrafe zu äussern (pag. 11). Dieses Schreiben wurde der Beschwerde- führerin am 19. November 2018 am Postschalter in Biel zugestellt (pag. 12). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Festsetzung der Freiheitsstrafe, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht. 1.4 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wandelte die Staatsanwaltschaft die von den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel ausgesprochene Busse von CHF 150.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen um. In der Rechtsmittel- belehrung wurde die Beschwerdeführerin auf die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 354 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) hingewiesen (pag. 16 f.). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Fe- bruar 2019 durch die Amts- und Vollzugsdienste zugestellt (pag. 21). 1.5 Mit Schreiben vom 24. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Umwandlungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezem- ber 2018 und bestritt die Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde Biel. Sie führte aus, dass bis am 20. Dezember 2018 stets ihr Nachbar ihren Abfall entsorgt habe. Diesen Sachverhalt habe sie den Behörden Biels bereits telefonisch und auch schriftlich geschildert. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Aufhebung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie um Erlass der Busse in der Höhe von CHF 150.00 (pag. 22 ff.). 1.6 Die Staatsanwaltschaft forderte mit Schreiben vom 26. Februar 2019 bei der Dienststelle Öffentliche Sicherheit, Spezialdienste, sämtliche Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin ein (pag. 27). Aus den edierten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits drei Mal wegen Widerhandlungen gegen das Ab- fallreglement angezeigt wurde. Betreffend die erste Widerhandlung im Jahr 2016 hatte die Beschwerdeführerin gegen die Bussenverfügung Einsprache erhoben, woraufhin die Busse zurückgezogen und der Beschwerdeführerin eine Verwarnung erteilt wurde (pag. 28 ff.). 2 1.7 Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdefüh- rerin mit, dass sie keine Einsprache gegen die Bussenverfügung vom 18. Juni 2018 erhoben habe, weshalb diese Verfügung rechtskräftig sei und ihre Einwände nicht mehr überprüft werden könnten. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerde- führerin ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob sie an der Einsprache gegen die Um- wandlungsverfügung dennoch festhalte oder ob sie diese zurückziehe (pag. 71). 1.8 Mit Schreiben vom 20. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Einwänden fest. Sie führte aus, dass sich ihre Einsprache vom 24. Februar 2019 sehr wohl auf «den Vorfall» (gemeint ist wohl die Verfügung) vom 18. Juni 2018 bezogen habe (pag. 73 ff.). 1.9 Mit Schreiben vom 5. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführe- rin erneut mit, dass die Bussenverfügung vom 18. Juni 2018 materiell nicht mehr überprüft werde könne, da keine Einsprache dagegen erhoben worden sei. Gleich- zeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Schreiben vom 24. Februar 2019 nur als Einsprache gegen die Umwandlungsverfügung vom 13. Dezember 2018 entgegengenommen werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde in Aussicht gestellt, dass die Staatsanwaltschaft die Akten innert 14 Tagen an das zuständige Gericht weiterleiten werde, sofern die Einsprache nicht zurück- gezogen werde (zum Ganzen pag. 78 f.). Dieses Schreiben wurde der Beschwer- deführerin am 29. Mai 2019 mittels polizeilicher Zustellung in den Briefkasten ge- legt (pag. 80). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu diesem Schreiben nicht. 1.10 Die Staatsanwaltschaft hatte die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Fe- bruar 2019 als verspätet und somit als ungültig erachtet, weshalb sie die Akten mit Verfügung vom 25. Juni 2019 zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) überwies (pag. 81). 1.11 Mit Entscheid vom 20. August 2019 befand das Regionalgericht, dass die Einspra- che der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2019 gegen die Umwandlungsverfü- gung vom 13. Dezember 2018 gültig erfolgt war (pag. 92 ff.). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 durch die Amts- und Voll- zugshilfe zugestellt (pag. 105 f.). Das Regionalgericht wies die Akten zur Weiterbe- handlung der Einsprache an die Staatsanwaltschaft zurück. 1.12 Mit Verfügung vom 21. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie an der Umwandlungsverfügung vom 13. Dezember 2018 festhalte. Gleichzeitig wurden dem Regionalgericht die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (pag. 115). 1.13 Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 nahm und gab das Regionalgericht von der Überweisungsverfügung vom 21. November 2019 der Staatsanwaltschaft Kenntnis und stellte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zum schriftlichen Verfahren zu äussern. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Stillschweigen als Verzicht auf eine Stellungnahme gelte (pag. 117 f.). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2020 am Schalter an der Poststelle in Biel zugestellt. 3 1.14 Mit Entscheid vom 2. März 2020 befand das Regionalgericht, dass die gegen die Beschwerdeführerin mit Verfügung der Öffentlichen Sicherheit der Stadt Biel am 18. Juni 2018 ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 150.00 in eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt werde. Die Strafe sei zu vollziehen und die Verfahrenskosten von CHF 450.00 würden der Beschwerdeführerin auferlegt (pag. 122 ff.). 1.15 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2020 Beschwerde. Diese ging am 20. März 2020 beim Regionalgericht ein und wurde mit Verfügung vom 20. März 2020 inklusive Akten zuständigkeits- halber an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergelei- tet. Mit der Überweisungsverfügung teilte das Regionalgericht mit, dass das in der Be- schwerde erwähnte Schreiben vom 5. Februar 2020 beim Regionalgericht nicht eingegangen sei. Zudem fehle der in der Beschwerde erwähnte Zahlungsbeleg (vgl. auch Verbal vom 20. März 2020). 1.16 Mit Verfügung vom 24. März 2020 eröffnete die Beschwerdekammer das Be- schwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regional- gericht Gelegenheit ein, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der in der Beschwerde erwähnte Zahlungsbeleg ent- gegen der Feststellung des Regionalgerichts in den Akten befinde. 1.17 Mit Schreiben vom 30. März 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. 1.18 Mit Eingabe vom 6. April 2020 verwies das Regionalgericht auf die Erwägungen des Entscheids vom 2. März 2020 und verzichtete auf eine weitergehende Stel- lungnahme zur Beschwerde. Ferner teilte es mit, dass es sich bei der gemachten Feststellung, dass der Beleg nicht beigelegt worden sei, um ein Versehen handle. Das Verbal vom 20. März 2020 sei dem Obergericht am 20. März 2020 mit separa- ter Post zugeschickt worden. 1.19 Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde von den Eingaben der Generalstaatsan- waltschaft und des Regionalgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzei- tig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin holte diese Verfügung bei der Post nicht ab, weshalb ihr diese am 20. April 2020 noch per A-Post zugstellt wurde. 1.20 Die Beschwerdeführerin wandte sich mittels Eingabe vom 11. April 2020 an die Beschwerdekammer. 1.21 Mit Verfügung vom 17. April 2020 wurde von der Eingabe der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde festgestellt, dass für die Be- schwerdeführerin verschiedene Identitäten/Namen bestehen, weshalb sie aufge- fordert wurde, sich innert Frist dazu zu äussern. Auch diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin bei der Post nicht abgeholt. Bei der Beschwerdekammer ist trotz einmaliger Fristerstreckung vom 4. Mai 2020 keine Stellungnahme einge- gangen. 4 Aus den Akten geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin zweierlei Na- men/Identitäten bestehen. So wurden die Schreiben und Verfügungen der Stadt Biel, der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts jeweils an A.________ adressiert, wohingegen die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben jeweils den Na- men B.________ verwendete (vgl. u.a. Einsprache vom 24. Februar 2019 oder Eingabe vom 11. April 2020). Da die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 13. September 2016 zwar mit dem Namen B.________ unterzeichnete, jedoch vermerkte, dass ihr offizieller Name A.________ sei und letztlich die Unterschriften aller ihrer Eingaben identisch scheinen, ist davon auszugehen, dass es sich bei B.________ und A.________ um dieselbe Person handelt. 2. Die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs.1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) geschieht in einem nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO. Der Kanton Bern hat in Art. 61 Abs. 1 EG ZSJ die Kompetenzen zur nachträglichen Bestimmung von Ersatzfreiheitstrafen aufgeteilt. Er hat explizit festgelegt, dass über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Er- satzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen die Staats- anwaltschaft entscheidet. Die Staatsanwaltschaft ist selbst dann zuständig, wenn die Busse nicht von ihr selbst erlassen wurde (vgl. Beschluss BK 17 518 des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2017, E. 3.2). Die Vorschriften über den Strafbefehl kommen ergänzend zur Anwendung (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 363 StPO). Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2018 Einsprache erhoben, welche vom Regionalgericht mit Ent- scheid vom 2. März 2020 beurteilt worden ist. Gegen selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte ist die Be- schwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO das zulässige Rechtsmittel. Die Be- schwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den Umwandlungsentscheid des Regionalgerichts unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist, unter Vor- behalt der Ziffer 3 hiernach, einzutreten. 3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift eine Erweiterung des Streitgegenstandes vornimmt, ist darauf nicht einzutreten, weil dies im Beschwer- deverfahren grundsätzlich unzulässig ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 174 f. Rz. 390). In der Eingabe vom 11. April 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr aufgrund des entstandenen Ärgers eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 auszurichten sei. Dieser Antrag ist neu und wurde im angefochtenen Entscheid 5 nicht behandelt. Es handelt sich demnach um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 4. Eine Geldstrafe kann gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB in eine Freiheitsstrafe umge- wandelt werden. Art. 36 Abs. 1 StGB gilt mit Ausnahme der Bestimmung im zwei- ten Satz, wonach ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, auch für die Busse (HEIMBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 44 zu Art. 106 StGB). Die Umwandlung der Geldstrafe bzw. der Busse in eine Ersatzfrei- heitsstrafe setzt voraus, dass der Verurteilte die Geldstrafe bzw. die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Das bedeutet, dass ein Pfändungsverlustschein vorliegen muss oder dass von einer Betreibung aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit eines Ergebnisses abgesehen werden durfte. Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der offensichtlich aussichtslosen Fälle zunächst die Betreibung zu versuchen, denn es soll grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde. Die Ersatzfreiheits- strafe ist immer unbedingt (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10-12 zu Art. 36 StGB). Hat das Gericht über die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse zu befin- den, welche von einer Verwaltungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ausge- sprochenen wurde, steht dem Verurteilten ein Anhörungsrecht zu. Eine Überprü- fung des Strafzumessungsermessens der Verwaltungsbehörde ist auch im gericht- lichen Umwandlungsverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich. Doch müssen grobe Fehler in der Bemessung der Sanktion geltend gemacht und überprüft wer- den können. Denn die zu vollziehende Freiheitsstrafe muss verschuldensadäquat sein (Art. 106 Abs. 3 StGB; DOLGE, a.a.O., N. 14 zu Art. 36 StGB). Trotz Umwandlung kann der Verurteilte durch nachträgliche vollständige oder teil- weise Bezahlung der Sanktion den Strafvollzug in entsprechendem Umfang ver- meiden. Darin zeigt sich, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe immer noch (wenn auch ersatzweiser) Geldstrafen- bzw. Bussenvollzug ist. Der Vollzug der Er- satzfreiheitsstrafe muss deshalb entfallen, soweit die Geldstrafe bzw. Busse nachträglich bezahlt wird (BGE 141 IV 203 E. 3.2.3; DOLGE, a.a.O., N. 16 zu Art. 36 StGB). 5. Das Regionalgericht begründete die Umwandlung der Busse in der Höhe von CHF 150.00 in die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen damit, dass die Beschwer- deführerin die besagte Busse bis zum Zeitpunkt des Entscheids nicht bezahlt hatte und auf die Anhebung einer Betreibung aufgrund der zahlreichen gegen die Be- schwerdeführerin vorliegenden Verlustscheine und offenen Betreibungen verzichtet werden durfte. Das Regionalgericht bejahte mithin die Mittellosigkeit und sinn- gemäss die Aussichtslosigkeit einer Betreibung der Beschwerdeführerin. 6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. März 2020, wie bereits im Einspracheverfahren, geltend, dass sie sämtliche Bussen bzw. die Ersatzfrei- heitsstrafe bestreite. Sie führt aus, dass sie die Busse in der Höhe von CHF 175.00 6 bezahlt habe, worüber sie das Regionalgericht am 5. Februar 2020 informiert habe. Der Beschwerde wurde ein Zahlungsbeleg über eine Zahlung von CHF 175.00 an die Finanzdirektion des Kantons Bern beigelegt. 7. In der Eingabe vom 11. April 2020 hält die Beschwerdeführerin erneut an ihren Einwänden fest. Zudem führt sie aus, dass es vor dem Regionalgericht nie zu einer Verhandlung gekommen sei, bei der sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht hätte schildern können. Sie führt sodann erneut aus, dass sie die Busse in der Höhe von CHF 175.00 bezahlt und das Regionalgericht am 5. Februar 2020 schriftlich darü- ber informiert habe. Dabei erwähnt die Beschwerdeführerin, dass sie diesen Brief nicht eingeschrieben versendet habe. 8. Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 150.00 auf dem Betrei- bungsweg uneinbringlich ist. Dies vor dem Hintergrund, dass gegen die Beschwer- deführerin 25 Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von CHF 46‘242.95 und 20 offene Betreibungen vorliegen (pag. 13 ff.). Dem Regionalgericht ist folglich dar- in beizupflichten, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bejaht und auf die Anhebung der Betreibung infolge Aussichtslosigkeit verzichtet werden durfte. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Busse in der Höhe von CHF 150.00 bezahlt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 19. März 2020 einen Zahlungsbeleg über eine Zahlung in der Höhe von CHF 175.00 an die Finanzdirektion des Kantons Bern eingereicht, doch vermag dieser nicht darzulegen, dass es sich dabei um die Zahlung der besagten Busse handelt. Vielmehr legen der Zahlungsbetrag in der Höhe von CHF 175.00 und die Zahlungsadressatin, die Finanzdirektion des Kantons Bern, die Vermutung nahe, dass es sich dabei um eine andere Zahlung handelt. So wurde mit der Zah- lung ein Betrag von CHF 175.00 beglichen, wohingegen die besagte Busse CHF 150.00 beträgt. Dass der Beschwerdeführerin die Höhe der Busse von CHF 150.00 bewusst ist, ergibt sich zunächst aus ihrer Stellungnahme vom 24. Fe- bruar 2019 (pag. 22 ff.). Zudem konnte sie die Bussenhöhe auch den späteren Entscheiden des Regionalgerichts vom 20. September 2019 und 2. März 2020 ent- nehmen. Im Übrigen wurde die Zahlung gemäss Zahlungsbeleg an die Finanzdirek- tion des Kantons Bern überwiesen, obwohl die korrekte Zahlungsadressatin der Busse gemäss Bussenverfügung und Mahnungen grundsätzlich die Stadt Biel wäre (pag. 51 ff.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Regionalge- richt mittels Schreiben vom 5. Februar 2020 über die getätigte Zahlung der Busse informiert, erachtet die Beschwerdekammer als reine Schutzbehauptung. So hielt das Regionalgericht bereits in seinem Entscheid vom 2. März 2020 fest, dass von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingegangen sei. Dies bestätigte es sodann in seiner Überweisungsverfügung vom 20. März 2020 mit dem Hinweis, dass das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwähnte Schreiben vom 5. Februar 2020 beim Regionalgericht nicht eingegangen sei. Zudem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. April 2020 selbst fest, dass sie die- sen angeblichen Brief nicht eingeschrieben versendet habe, weil sie gedacht habe, nun sei die Sache erledigt und finde ein Ende. Diese Äusserung legt die Vermutung 7 nahe, dass das angebliche Schreiben weder versendet noch zugestellt wurde. Im Lichte dieser Ausführungen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass der ein- gereichte Zahlungsbeleg nicht die Zahlung der besagten Busse betrifft. Zum vorgebrachten Einwand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Regionalge- richt den von ihr geltend gemachten Sachverhalt nicht hätte schildern können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin sowohl im Einspracheverfahren mehr- fach als auch vor dem Regionalgericht Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Umwandlung der Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe zu äussern (vgl. pag. 11, pag. 71, pag. 82, pag. 117). Mithin war es der Beschwerdeführerin mehrfach mög- lich, ihre Sichtweise darzulegen, weshalb die Beschwerdekammer auch diesen Einwand als unbegründet erachtet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe erfüllt sind: Die Busse wurde bis dato nicht bezahlt und auf die Anhebung einer Betreibung durfte infolge Aussichtslosigkeit be- rechtigterweise verzichtet werden. 9. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (per A-Post) - Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28, 2502 Biel (per A-Post) Bern, 10. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Schürch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9