7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist bereits mangels Antrag keine Entschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die geleistete Sicherheit ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: