So macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Überwachung mit Zustimmung der anderen Eigentümer, auch derjenigen des Beschuldigten, stattgefunden habe. Der Beschuldigte war sich diesbezüglich nicht mehr sicher (vgl. pag. 8 f., Z. 114 ff., pag. 20, Z. 101 ff.). Eine Einstellung kann bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.