6. Mit Blick auf die Beweisrelevanz der Aufnahmen kann die Frage der Verwertbarkeit dieser Überwachungsvideos nicht offengelassen werden. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt bzw. sie ging offensichtlich davon aus, dass die Aufnahmen verwertbar sind. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, diese Frage als erste Instanz zu entscheiden, zumal auch noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Einwilligung der Eigentümer in diese Überwachung zu bestehen scheint. So macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Überwachung mit Zustimmung der anderen Eigentümer, auch derjenigen des Beschuldigten, stattgefunden habe.