Da die Beschädigungen an seinem Auto nicht aufhörten, waren die Videoaufnahmen für ihn die letzte Möglichkeit, seinen Verdacht zu belegen. Die Aussagen des Beschwerdeführers scheinen glaubhaft und in den Akten befinden sich auch ein Kontrollauftrag sowie ein Gutachten/Kalkulation der E.________(AG) im Zusammenhang mit den Kratzern am Auto und den Gegenständen in den Rädern (pag. 11 ff.).