3 Kontakt bzw. eine falsche Interpretation durch den Beschwerdeführer gehandelt hat. Bereits dieses auffällige Verhalten des Beschuldigten ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte für die behaupteten Schäden verantwortlich sein könnte. Die Polizei schien ebenfalls keine Zweifel daran zu haben, ergibt sich doch aus ihrem Rapport, dass die Videoaufnahmen zeigten, wie sich der Beschuldigte immer wieder an Mobiliar und Fahrzeug des Beschwerdeführers zu schaffen gemacht habe (pag. 3).