Zudem tritt der Beschuldigte nochmals mit einer gewissen Heftigkeit gegen den fraglichen Gegenstand bzw. die Dachbox des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Dachbox ab diesem Zeitpunkt nicht mehr öffnen können. Weiter ist auf den Videos bzw. Fotos 22 und 22.1 bis 22.3 vom 17. März 2019 klar ersichtlich, dass der Beschuldigte den Seitenspiegel des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit dem Schlüssel in der Hand, ohne erkennbare Notwendigkeit, absichtlich wegdrückt. Ein Foto des Seitenspiegels zeigt, dass dieser eine Kratzspur aufweist, welche sich zwangslos mit der Manipulation des Beschuldigten erklären lässt.