Insbesondere ist ein paar Minuten später erkennbar (ab Minute 20:12), dass der Beschuldigte sich auf der Seite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgehalten hat, die sich auf der zum Einstellplatz des Beschuldigten abgewandten Seite befunden hat (vgl. Spiegelung im Seitenfenster). Der Beschuldigte kommt denn auch hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers wieder zum Vorschein, was bestätigt, dass er sich bei dessen Fahrzeug befunden hat. Zudem tritt der Beschuldigte nochmals mit einer gewissen Heftigkeit gegen den fraglichen Gegenstand bzw. die Dachbox des Beschwerdeführers.