Nach Ansicht der Kammer handelte es sich dabei nicht bloss um ein vorsichtiges zur Seite schieben, zumal es nicht den Anschein macht, als hätte sich dieser Gegenstand bzw. die Dachbox auf dem Parkfeld des Beschuldigten befunden und sei diesem im Weg gewesen. Insbesondere ist ein paar Minuten später erkennbar (ab Minute 20:12), dass der Beschuldigte sich auf der Seite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgehalten hat, die sich auf der zum Einstellplatz des Beschuldigten abgewandten Seite befunden hat (vgl. Spiegelung im Seitenfenster).