4. Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine zweite Harddisk als Beweismittel ein. Die Beweisvideos wurden darauf kopiert, geschnitten und mit Nummern und Titel versehen. Diese Überarbeitung der Beweisaufnahmen bot der Beschwerdeführer bereits der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Stellungnahme innert der Frist nach 318 StPO an. Auf einigen Videos erkennt auch die Beschwerdekammer keine Vorgänge, welche einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu begründen vermöchten.