3. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte wohnen im gleichen Mehrfamilienhaus, zu welchem auch eine gemeinsame Einstellhalle gehört. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, dass dieser seit dem Jahr 2013 Beschädigungen an seinem Personenwagen und anderen ihm gehörenden Gegenständen (insbesondere Dachbox) vornimmt. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. November 2017 zum ersten Mal bei der Polizei und nannte den Beschuldigten als vagen Tatverdächtigen.