Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, liess sich am 22. April 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Mai 2020 und ersuchte sinngemäss um Gutheissung seiner Beschwerde.