Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 123 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 13. März 2020 (EO 19 6666) Erwägungen: 1. Am 13. März 2020 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung des Verfahrens ge- gen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. März 2020 Beschwerde ein und bean- tragte sinngemäss die Fortführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 26. März 2020 ein Be- schwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerde- führer fristgerecht nach. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 7. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, liess sich am 22. April 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzu- weisen. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Mai 2020 und ersuchte sinn- gemäss um Gutheissung seiner Beschwerde. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im betreffenden Strafverfahren Parteistel- lung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte wohnen im gleichen Mehrfamilien- haus, zu welchem auch eine gemeinsame Einstellhalle gehört. Der Beschwerde- führer wirft dem Beschuldigten vor, dass dieser seit dem Jahr 2013 Beschädigun- gen an seinem Personenwagen und anderen ihm gehörenden Gegenständen (ins- besondere Dachbox) vornimmt. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. No- vember 2017 zum ersten Mal bei der Polizei und nannte den Beschuldigten als va- gen Tatverdächtigen. Seit dem 20. Februar 2018 überwacht der Beschwerdeführer mit einer Kamera, welche er in seinem eigenen Fahrzeug angebracht hat, seinen Einstellplatz, je nach Positionierung der Kamera sind auch weitere Teile der Ein- stellhalle sichtbar. Am 29. März 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Polizei und stellte gestützt auf die Videoaufnahmen Strafantrag gegen den Beschuldigten (pag. 1 ff, pag. 60). Am 15. Mai 2019 bzw. am 22. Mai 2019 erfolg- ten die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers bzw. des Beschuldig- ten (pag. 6 ff., pag. 18 ff.). Mit Strafbefehl vom 10. September 2019 wurde der Be- schuldigte wegen Sachbeschädigung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft, unter Gewährung des bedingten Vollzu- ges (pag. 62). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (pag. 66). Das Regio- nalgericht Emmental-Oberaargau hob den Strafbefehl mit Verfügung vom 8. Okto- ber 2019 auf und wies den Fall wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Staatsanwaltschaft zurück (pag. 72 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schliesslich ein, mit der Begründung, dass es im Nachhinein unmöglich sei, 2 gemäss den vom Gericht gestellten Vorgaben zu ermitteln (Art und Weise der Be- schädigung, Tatzeitpunkte). Es fehlten genaue Dokumentierungen der jeweiligen Schäden (Fotos, detaillierte Arbeitsrapporte eines Garagiers, etc.) und man sehe auf dem Video keine Sachbeschädigungen. 4. Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine zweite Harddisk als Beweis- mittel ein. Die Beweisvideos wurden darauf kopiert, geschnitten und mit Nummern und Titel versehen. Diese Überarbeitung der Beweisaufnahmen bot der Beschwer- deführer bereits der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Stellungnahme innert der Frist nach 318 StPO an. Auf einigen Videos erkennt auch die Beschwerde- kammer keine Vorgänge, welche einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Be- schuldigten zu begründen vermöchten. Auf dem Video 23 vom 17. März 2019 ist al- lerdings ersichtlich, dass sich der Beschuldigte längere Zeit beim Fahrzeug des Beschwerdeführers aufhält. Er nimmt ein Tuch hervor, in welches etwas eingewi- ckelt zu sein scheint. In der Folge beugt sich der Beschuldigte mit diesem Tuch in der Hand zum rechten Vorderrad hinunter und bleibt dort für eine kurze Weile. Die- se Aufnahmen begründen den dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte et- was in den Radkasten des Fahrzeuges des Beschwerdeführers gelegt hat. Zudem ist auf dem Video 12 vom 16. Januar 2019 erkennbar (ab Minute 17), dass der Be- schuldigte mehrmals gegen einen Gegenstand, offenbar die Dachbox des Be- schwerdeführers, getreten hat. Nach Ansicht der Kammer handelte es sich dabei nicht bloss um ein vorsichtiges zur Seite schieben, zumal es nicht den Anschein macht, als hätte sich dieser Gegenstand bzw. die Dachbox auf dem Parkfeld des Beschuldigten befunden und sei diesem im Weg gewesen. Insbesondere ist ein paar Minuten später erkennbar (ab Minute 20:12), dass der Beschuldigte sich auf der Seite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgehalten hat, die sich auf der zum Einstellplatz des Beschuldigten abgewandten Seite befunden hat (vgl. Spiege- lung im Seitenfenster). Der Beschuldigte kommt denn auch hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers wieder zum Vorschein, was bestätigt, dass er sich bei des- sen Fahrzeug befunden hat. Zudem tritt der Beschuldigte nochmals mit einer ge- wissen Heftigkeit gegen den fraglichen Gegenstand bzw. die Dachbox des Be- schwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Dachbox ab diesem Zeitpunkt nicht mehr öffnen können. Weiter ist auf den Videos bzw. Fotos 22 und 22.1 bis 22.3 vom 17. März 2019 klar ersichtlich, dass der Beschuldigte den Seitenspiegel des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit dem Schlüssel in der Hand, ohne erkennbare Notwendigkeit, absichtlich wegdrückt. Ein Foto des Seiten- spiegels zeigt, dass dieser eine Kratzspur aufweist, welche sich zwangslos mit der Manipulation des Beschuldigten erklären lässt. 5. Die Videos enthalten damit nach Ansicht der Beschwerdekammer konkrete An- haltspunkte für die angezeigten Sachbeschädigungen. Zudem geht daraus auch hervor, wann die einzelnen Ereignisse stattgefunden haben. Es ist klar, dass sich der Beschuldigte aufgrund der nebeneinanderliegenden Einstellplätze immer wie- der in der Nähe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers befunden hat. Allerdings zeigen bereits die vorerwähnten Videos, dass sich der Beschuldigte jeweils längere Zeit mit dem Auto oder einem Gegenstand, mutmasslich der Dachbox des Be- schwerdeführers, beschäftigt und es sich damit nicht bloss um einen zufälligen 3 Kontakt bzw. eine falsche Interpretation durch den Beschwerdeführer gehandelt hat. Bereits dieses auffällige Verhalten des Beschuldigten ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte für die behaupteten Schäden verantwortlich sein könnte. Die Polizei schien ebenfalls keine Zweifel daran zu haben, ergibt sich doch aus ihrem Rapport, dass die Videoaufnahmen zeigten, wie sich der Beschuldigte immer wieder an Mobiliar und Fahrzeug des Beschwerdeführers zu schaffen ge- macht habe (pag. 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine vor- schnell eingereichte Strafanzeige handelt. Der Beschwerdeführer ging bereits 2017 zur Polizei. Da die Beschädigungen an seinem Auto nicht aufhörten, waren die Vi- deoaufnahmen für ihn die letzte Möglichkeit, seinen Verdacht zu belegen. Die Aus- sagen des Beschwerdeführers scheinen glaubhaft und in den Akten befinden sich auch ein Kontrollauftrag sowie ein Gutachten/Kalkulation der E.________(AG) im Zusammenhang mit den Kratzern am Auto und den Gegenständen in den Rädern (pag. 11 ff.). 6. Mit Blick auf die Beweisrelevanz der Aufnahmen kann die Frage der Verwertbarkeit dieser Überwachungsvideos nicht offengelassen werden. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt bzw. sie ging offensichtlich davon aus, dass die Aufnahmen verwertbar sind. Es ist nicht an der Beschwerde- kammer, diese Frage als erste Instanz zu entscheiden, zumal auch noch Klärungs- bedarf hinsichtlich der Einwilligung der Eigentümer in diese Überwachung zu be- stehen scheint. So macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Überwachung mit Zustimmung der anderen Eigentümer, auch derjenigen des Beschuldigten, stattgefunden habe. Der Beschuldigte war sich diesbezüglich nicht mehr sicher (vgl. pag. 8 f., Z. 114 ff., pag. 20, Z. 101 ff.). Eine Einstellung kann bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist bereits mangels Antrag keine Ent- schädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die geleis- tete Sicherheit ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb ihm ebenfalls keine Entschä- digung auszurichten ist. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sach- beschädigung fortzuführen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton. Die geleistete Sicherheit von total CHF 1‘000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 4. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5