2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädigungen am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen (per Einschreiben): - der Beschuldigten 2/Beschwerdeführerin 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwalt F.________ (mit den Akten; per Kurier)