Eine künftige Einschränkung von Parteirechten wäre demnach – wenn überhaupt – äussert gering; eine Beeinträchtigung der Verfahrensgarantien entsprechend ebenso. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich weitgehend geständig (vgl. bspw. pag. 187 Z. 247). Ihre Aussagen betreffend ihre Tatbeteiligung decken sich denn auch mit jenen von A.________. Dieser seinerseits bestreitet zwar teilweise die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorwürfe gegen ihn (bspw. pag. 153 Z. 304 ff.). Was indessen ihre Tatbeteiligung angeht, widerspricht er ihr grundsätzlich nicht.