145 und pag. 180). Sie wurden beide mit den Aussagen des jeweils anderen konfrontiert und hatten (durch ihre Verteidigung) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen. Beiden Parteien wurde überdies der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und Gelegenheit zur Beantragung weiterer Beweismassnahmen gegeben (pag. 494 f.). Sie konnten ihre Parteirechte damit umfassend ausüben. Weitere Beweiserhebungen sind – abgesehen vom zu erstellenden Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin – nicht vorgesehen und wurden auch nicht beantragt. Eine künftige Einschränkung von Parteirechten wäre demnach – wenn überhaupt – äussert gering;