1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3 und 2.8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen ihre eigenen Interessen einer Verfahrenstrennung zwecks beschleunigten Abschlusses des Verfahrens gegen A.________ nicht entgegen. Die durchgeführte Untersuchung ist praktisch abgeschlossen. Beide Beschuldigten wurden bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft parteiöffentlich befragt (vgl. bspw. pag. 145 und pag. 180).