Gemäss der Rechtsprechung ist eine Trennung von Verfahren wie gesehen insbesondere dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass ein Mitbeschuldigter die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 134 IV 328 E. 3.3). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (vgl. Urteile des Bundesgerichts