4 berg befindet, nichts. Mithin ist eine besonders beschleunigte Behandlung des Verfahrens gegen ihn notwendig. Gemäss der Rechtsprechung ist eine Trennung von Verfahren wie gesehen insbesondere dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass ein Mitbeschuldigter die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 134 IV 328 E. 3.3).