Bei einer Verlängerung des Verfahrens um weitere sechs Monate würde die Dauer der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von A.________ bereits die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr erreichen. Angesichts des besonderen Beschleunigungsgebotes bei Haftsachen ist dies eindeutig nicht gerechtfertigt. Daran ändert die Tatsache, dass sich A.________ im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Thor-