Auch wenn die Haft einer beschuldigten Person allein noch keinen rechtsgenüglichen Grund für eine Verfahrenstrennung darstellen muss, so ergibt sich dieser hier aus den gesamten Umständen. A.________ werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, für welche eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen ist. Er befindet sich seit dem 11. September 2019 – mithin seit gut sechs Monaten – in Untersuchungshaft (pag 6). Die Beschwerdeführerin soll als Gehilfin an den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von A.________ beteiligt gewesen sein (vgl. bspw. pag.