___ nicht zumutbar, die durch die Erstellung des Gutachtens verursachte Verzögerung von mehreren Monaten hinzunehmen. 3.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig; der Anspruch auf ein faires Verfahren wird durch die Verfahrenstrennung nicht verletzt. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen von A.________ und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Mit Letzterer ist ergänzend festzuhalten was folgt: Auch wenn die Haft einer beschuldigten Person allein noch keinen rechtsgenüglichen Grund für eine Verfahrenstrennung darstellen muss, so ergibt sich dieser hier aus den gesamten Umständen.