Er wolle so schnell wie möglich wissen, wie lange er noch im Gefängnis sein müsse. Das Erstellen eines psychiatrischen Gutachtens nehme Monate in Anspruch. Überdies sei, soweit dies beurteilt werden könne, die Strafuntersuchung auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin abgeschlossen. Es seien keine weiteren Beweismassnahmen geplant, bezüglich derer die Verletzung von Teilnahmerechten gefährdet sein könnte. Es liege auch kein Fall von gegenseitiger Schuldzuweisung vor. Es sei für A.________ nicht zumutbar, die durch die Erstellung des Gutachtens verursachte Verzögerung von mehreren Monaten hinzunehmen.