30 StPO dar. Des Weiteren erachte die Rechtsprechung eine Abtrennung der Verfahren bei mutmasslichen Teilnehmern als äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten seien und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. Es bestehe im Weiteren auch die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Zudem könne die Trennung der Verfahren schwerwiegende Konsequenzen für die Parteirechte haben. Der Anspruch auf ein faires Verfahren werde so verletzt.