3.2 Die angefochtene Verfügung ist damit begründet, dass mit Blick auf die Haft von A.________ sowie das einzuholende psychiatrische Gutachten über die Beschwerdeführerin die beiden Verfahren voneinander abzutrennen seien. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es fehle an einem sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung; der Grundsatz der Verfahrenseinheit sei verletzt. Sie führt zusammengefasst aus, die Verlängerung der Haftzeit von A.________ stelle keinen solchen sachlichen Trennungsgrund im Sinne von Art. 30 StPO dar.