je mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 29-30 StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3 und 2.8) (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2).