30 vom Grundsatz der Verfahrenseinheit abgewichen und eine Ausnahme gemacht werden, indem die Verfahren getrennt anhand genommen werden. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafbehörden (BARTETZKO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3-4a zu Art. 30 StPO).