Die Bundesgerichtsbarkeit kann im Falle des Fehlens der Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit direkt aus den staatsvertraglichen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt auf das Beschleunigungsgebot begründet werden. Ebenso kann dies eine sachliche Relevanz für eine Ausnahme i.S.v.