Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 20. März 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 23. März 2020 gewährte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte A.________ mit Eingabe vom 27. April 2020. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik.