Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 122 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2/Beschwerdeführerin 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenstrennung Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. März 2020 (BM 19 39036 / 39012) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise qualifiziert begangen) bzw. Gehilfenschaft dazu, Hinderung einer Amts- handlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung. Mit Verfügung vom 9. März 2020 trennte die Staatsanwaltschaft die Verfahren ge- gen die beiden Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 20. März 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 23. März 2020 gewährte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellung- nahme vom 17. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte A.________ mit Eingabe vom 27. April 2020. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 verzichtete die Beschwerde- führerin auf eine Replik. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder b. Mittäterschaft oder Teilnahme vor- liegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Abweichend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29 soll ein Verfahren nur getrennt werden, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Dies soll aber die Ausnahme sein. Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 rechtfertigen sich nur, wenn objektive Gründe vorliegen, die der Sache dienen. Sachliche Gründe können etwa ei- ne grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten sein, wie im Bereich der Netzwerkkriminalität häufig, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland oder die Verjährung von Über- tretungen, die gem. Art. 17 Abs. 2 zusammen mit einem Verbrechen beurteilt werden sollen. Vorlie- gende Gründe dienen insb. der Verfahrensbeschleunigung. Zur Beurteilung der Gründe, die ein Ab- weichen von der sachlichen Zuständigkeit rechtfertigen, kann die bisherige Praxis der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts herangezogen werden. Beim Abweichen von der sachlichen Zu- ständigkeit dürfen die Verfahrensgarantien nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesgerichtsbarkeit kann im Falle des Fehlens der Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit direkt aus den staats- vertraglichen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt auf das Beschleuni- gungsgebot begründet werden. Ebenso kann dies eine sachliche Relevanz für eine Ausnahme i.S.v. 2 Art. 30 begründen. Die Ausnahmeregelung zur Beurteilung von Sonderfällen ist offen gehalten wor- den und konkretisiert sich mit der Rechtsprechung. Angerufen werden kann Art. 30 beispielsweise, wenn ein Verfahren vordringlich durchgeführt werden muss, da sich eine beschuldigte Person bereits in Haft befindet und Art. 5 Abs. 2 anzuwenden ist. Hier kann gem. Art. 30 vom Grundsatz der Verfah- renseinheit abgewichen und eine Ausnahme gemacht werden, indem die Verfahren getrennt anhand genommen werden. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Bei- spiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf orga- nisatorische Aspekte auf Seiten der Strafbehörden (BARTETZKO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3-4a zu Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesens- merkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widerspre- chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Straf- zumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstren- nung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Ver- fahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urtei- le 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Tren- nung nach Art. 29-30 StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3 und 2.8) (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). 3.2 Die angefochtene Verfügung ist damit begründet, dass mit Blick auf die Haft von A.________ sowie das einzuholende psychiatrische Gutachten über die Beschwer- deführerin die beiden Verfahren voneinander abzutrennen seien. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es fehle an einem sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung; der Grundsatz der Verfahrenseinheit sei verletzt. Sie führt zusammengefasst aus, die Verlängerung der Haftzeit von A.________ stelle keinen solchen sachlichen Trennungsgrund im Sinne von Art. 30 StPO dar. Des Weiteren erachte die Rechtsprechung eine Abtrennung der Verfahren bei mut- masslichen Teilnehmern als äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten seien und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. Es beste- he im Weiteren auch die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Zudem könne die Trennung der Verfahren schwerwiegende Konsequenzen für die Parteirechte haben. Der Anspruch auf ein faires Verfahren werde so verletzt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, es sei mit Blick auf das noch zu erstellende psychiatrische Gutachten über die Beschwerdeführerin eine besonders 3 beschleunigte Behandlung des sich in Haft befindenden A.________ angezeigt. Sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung seien gegeben. 3.5 A.________ lässt ausführen, er befinde sich seit dem 11. September 2019 in Un- tersuchungshaft. Die Voruntersuchung sei abgeschlossen. Am 16. März 2020 habe die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Verfahren könnte in den nächsten Monaten zum Abschluss kommen. Er wolle so schnell wie möglich wissen, wie lan- ge er noch im Gefängnis sein müsse. Das Erstellen eines psychiatrischen Gutach- tens nehme Monate in Anspruch. Überdies sei, soweit dies beurteilt werden könne, die Strafuntersuchung auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin abgeschlossen. Es seien keine weiteren Beweismassnahmen geplant, bezüglich derer die Verlet- zung von Teilnahmerechten gefährdet sein könnte. Es liege auch kein Fall von ge- genseitiger Schuldzuweisung vor. Es sei für A.________ nicht zumutbar, die durch die Erstellung des Gutachtens verursachte Verzögerung von mehreren Monaten hinzunehmen. 3.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig; der Anspruch auf ein faires Verfahren wird durch die Verfahrenstrennung nicht verletzt. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen von A.________ und der Generalstaatsanwalt- schaft verwiesen werden. Mit Letzterer ist ergänzend festzuhalten was folgt: Auch wenn die Haft einer beschuldigten Person allein noch keinen rechtsgenügli- chen Grund für eine Verfahrenstrennung darstellen muss, so ergibt sich dieser hier aus den gesamten Umständen. A.________ werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, für welche eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen ist. Er befindet sich seit dem 11. September 2019 – mithin seit gut sechs Monaten – in Untersuchungshaft (pag 6). Die Beschwerdeführerin soll als Gehilfin an den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz von A.________ beteiligt gewesen sein (vgl. bspw. pag. 180 ff.). Sie be- antragte mit Eingabe vom 18. Februar 2020, es sei ein psychiatrisches Gutachten über sie einzuholen. Der Antrag wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. März 2020 gutgeheissen. Die Erstellung eines solchen Gutachtens nimmt in der Regel etwa sechs Monate in Anspruch. Daraus folgt, dass das Verfahren ge- gen die Beschwerdeführerin – selbst bei beschleunigter Bearbeitung des Gutach- tensauftrages – frühestens in sechs Monaten zu einem Abschluss gebracht werden kann. Das Verfahren gegen A.________ hingegen ist schon entscheidungsreif und könnte zeitnah abgeschlossen werden; offenbar wurde beim Regionalgericht Bern- Mittelland, Gerichtspräsident E.________, bereits Anklage erhoben. Der Verzicht auf eine Abtrennung der Verfahren würde für das Verfahren gegen A.________ aufgrund des im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu erstellenden psychia- trischen Gutachtens eine gewichtige Verzögerung von mindestens sechs Monaten bedeuten. Bei einer Verlängerung des Verfahrens um weitere sechs Monate würde die Dauer der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von A.________ bereits die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr erreichen. Angesichts des besonderen Beschleuni- gungsgebotes bei Haftsachen ist dies eindeutig nicht gerechtfertigt. Daran ändert die Tatsache, dass sich A.________ im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Thor- 4 berg befindet, nichts. Mithin ist eine besonders beschleunigte Behandlung des Ver- fahrens gegen ihn notwendig. Gemäss der Rechtsprechung ist eine Trennung von Verfahren wie gesehen insbe- sondere dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wech- selseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass ein Mitbeschuldigter die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 134 IV 328 E. 3.3). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte wel- chen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich wi- dersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3 und 2.8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen ihre eigenen Interessen einer Verfahrenstrennung zwecks beschleunigten Abschlusses des Verfahrens gegen A.________ nicht entgegen. Die durchgeführte Untersuchung ist praktisch abge- schlossen. Beide Beschuldigten wurden bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft parteiöffentlich befragt (vgl. bspw. pag. 145 und pag. 180). Sie wurden beide mit den Aussagen des jeweils anderen konfrontiert und hatten (durch ihre Verteidi- gung) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen. Beiden Par- teien wurde überdies der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und Gelegenheit zur Beantragung weiterer Beweismassnahmen gegeben (pag. 494 f.). Sie konnten ihre Parteirechte damit umfassend ausüben. Weitere Beweiserhebungen sind – abgesehen vom zu erstellenden Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin – nicht vorgesehen und wurden auch nicht beantragt. Eine künftige Einschränkung von Parteirechten wäre demnach – wenn überhaupt – äussert gering; eine Beein- trächtigung der Verfahrensgarantien entsprechend ebenso. Ausserdem ist die Be- schwerdeführerin soweit ersichtlich weitgehend geständig (vgl. bspw. pag. 187 Z. 247). Ihre Aussagen betreffend ihre Tatbeteiligung decken sich denn auch mit jenen von A.________. Dieser seinerseits bestreitet zwar teilweise die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorwürfe gegen ihn (bspw. pag. 153 Z. 304 ff.). Was indessen ihre Tatbeteiligung angeht, widerspricht er ihr grundsätz- lich nicht. Er wirft ihr ausserdem keine über die von ihr eingestandenen Straftaten hinausgehenden Taten vor. A.________ ist bei seinen Aussagen generell sehr zurückhaltend, gerade auch was die Beschwerdeführerin anbelangt. Damit ist ebenfalls die Gefahr einer Schuldzuschiebung durch A.________ an die Be- schwerdeführerin nach Trennung der Verfahren marginal, zumal er sinngemäss behauptet, sie kaum zu kennen. Im Lichte dessen liegt also keine wechselseitige Schuldzuweisung vor. Zusammengefasst sind objektive sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung erstellt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtlichen Entschädigungen für Rechtsanwalt B.________ sowie Rechtsanwalt D.________ werden am Ende des Verfahrens 5 durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädi- gungen am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen (per Einschreiben): - der Beschuldigten 2/Beschwerdeführerin 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwalt F.________ (mit den Akten; per Kurier) Bern, 22. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7