a StPO ist deshalb eine Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verweigern. Es kann auf das vorstehend zum Kostenpunkt Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor). 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2020 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).