Dass die Grenzwerte gemäss der Verordnung des ASTRA nicht überschritten wurden, ändert daran nichts (vgl. E. 5.3 hiervor). Die entsprechenden Kosten von CHF 839.40 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum (fehlerhaften) Verhalten des Beschwerdeführers und sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihm zu tragen. 5.5 Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich den Entschädigungsentscheid. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO ist deshalb eine Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verweigern.