Der Beschwerdeführer hat mithin mit Spuren von Cannabis im Blut und Urin ein Fahrzeug gelenkt, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist. Dabei wies er Symptome auf, die ihn für die Polizisten als möglichen Betäubungsmittelkonsumenten erschienen liessen (glasige Augen). Sein Verhalten wich damit von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab.