Da dieser positiv auf THC ausfiel, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizisten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutuntersuchung anordnen liessen. Zwar wurde der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, so dass der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) nicht erfüllt war und das gegen den Beschwerdeführer insoweit geführte Strafverfahren eingestellt werden musste. Dem Beschwerdeführer kann indes nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Blut- und Urinuntersuchung sei negativ ausgefallen.