5 es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, unbehelflich und war als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Polizisten handelten folglich korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Da dieser positiv auf THC ausfiel, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizisten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutuntersuchung anordnen liessen.