5.4 Im Zeitpunkt der Anhaltung lagen beim Beschwerdeführer klare Anzeichen für einen vorgängigen Cannabiskonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat der Polizei bei der Verkehrskontrolle auf Nachfrage gesagt, dass er am 19./20. Oktober 2019 Marihuana konsumiert hat. Er hat damit gegen Art. 2 Bst. a i.V.m. 19a Abs. 1 BetmG verstossen. Zwar lag der Cannabiskonsum seinen Angaben nach bereits mehrere Tage zurück.