5.3 Sowohl der Konsum von Alkohol als auch das Lenken eines Autos nach dem Konsum einer geringen Menge Alkohol sind erlaubt. Daher darf einem Lenker auch nicht vorgeworfen werden, wenn eine Alkoholprobe erforderlich ist, um festzustellen, ob der Blutalkoholgehalt über 0.5 ‰ liegt. Das Führen eines Fahrzeugs mit einem unter diesem Wert liegenden Alkoholpegel stellt kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO dar, welches eine Kostenauflage rechtfertigen könnte (vgl. BGE 119 Ia 332). Diese den Alkohol betreffende Praxis lässt sich nicht auf Betäubungsmittel übertragen.