Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn der Fahrzeugführer angibt, Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst. b). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Kapitel. B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung). 5.3 Sowohl der Konsum von Alkohol als auch das Lenken eines Autos nach dem Konsum einer geringen Menge Alkohol sind erlaubt.