Der Beschwerdeführer sei vielmehr nachweislich mit Cannabis-Spuren im Urin und Blut Auto gefahren. Entsprechend sei gegen ihn ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Betäubungsmitteln erlassen worden. Damit habe der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleitete Untersuchung rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Nach ständiger Praxis folge der Entschädigungs- dem Kostenpunkt. Seien die Kosten dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt worden, könne er auch keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.